Kann jemand gegen seinen Willen auf einer psychiatrischen Station aufgenommen und behandelt werden?
Im Prinzip gelten für die Behandlung psychischer Erkrankungen dieselben Bedingungen und Gesetze wie für die Behandlung körperlicher Erkrankungen. Die Aufnahme im Krankenhaus und die Behandlung erfolgen üblicherweise als Übereinkommen zwischen Arzt/Ärztin und Patient:in. Das heißt, dass ein Arzt/eine Ärztin eine erkrankte Person nicht behandeln darf, wenn diese nicht einverstanden ist.
Von dieser Regel gibt es zwei Ausnahmen:
- Wenn eine akute Lebensgefahr für den Patienten/die Patientin besteht: In diesem Fall darf ein Arzt/eine Ärztin die betroffene Person auch ohne deren Zustimmung behandeln (z.B. bei Bewusstlosigkeit nach einem schweren Verkehrsunfall).
- Wenn aufgrund einer psychischen Erkrankung eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die erkrankte Person oder andere Personen entsteht: Diese seltene Ausnahme einer Behandlung psychischer Erkrankungen ist durch das Unterbringungsgesetz (UbG) geregelt.
Unterbringungsgesetz (UbG):
Durch eine psychische Erkrankung kann es selten zu Zuständen kommen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der erkrankten Person selbst entstehen kann (z.B. wenn ein Erkrankter so sehr unter seinen Symptomen leidet, dass er nicht mehr weiter leben will). Ebenfalls sehr selten kann es im Rahmen einer psychischen Erkrankung dazu kommen, dass sich jemand für andere Menschen gefährlich verhält (z.B. wenn eine erkrankte Person aufgrund ihrer Symptome den Verdacht entwickelt, dass sie bedroht wird und sich gegen diesen vermeintlichen Angreifer aggressiv zur Wehr setzt).
Nur wenn durch eine psychische Erkrankung eine ernstliche und erhebliche Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Person oder anderer Personen entsteht, darf eine psychisch erkrankte Person auch gegen ihren Willen an einer psychiatrischen Spitalsabteilung aufgenommen und behandelt werden. Die Betonung der ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit bedeutet, dass ein rein finanzieller oder sozialer Schaden für eine Unterbringung nicht ausreicht.
Um die Rechte der Patient:innen an psychiatrischen Abteilungen besonders zu schützen, wurde 1991 das Unterbringungsgesetz (UbG) geschaffen. In diesem Gesetz sind alle Voraussetzungen und Rahmenbedingungen geregelt. Im Jahr 2023 wurde das Unterbringungsgesetz in einigen Aspekten angepasst und erweitert (Novelle UbG).
Um betroffene Patient:innen während einer unfreiwilligen Spitalsaufnahme zu schützen, wurde vom Gesetz auch festgelegt, dass ein/e Vertreter:in der „Patient:innenanwaltschaft“ die Anliegen der erkrankten Person vertritt. Die „Patient:innenenanwält:innen“ handeln völlig unabhängig vom psychiatrischen Versorgungssystem und sind in jedem Krankenhaus mit einer psychiatrischen Abteilung verfügbar.