Selbständig Entscheidungen treffen?

Sind Menschen, die unter einer schweren psychischen Erkrankung leiden, in der Lage, selbständige Entscheidungen zu treffen?

Personen, die an einer seelischen Erkrankung leiden, können üblicherweise wie alle anderen Menschen Entscheidungen über all jene Bereiche treffen, die ihnen wichtig sind. 

Vereinzelt kann es aber dazu kommen, dass jemand durch seine Krankheitssymptome sehr stark beeinträchtigt ist. Beispielsweise können starke Konzentrations- oder Wahrnehmungsstörungen (z.B. akustische Halluzinationen in Form von Stimmen, die jemand hört), dazu führen, dass die Urteilsfähigkeit in manchen Bereichen eingeschränkt ist. So kann es dazu kommen, dass jemand aufgrund seiner beeinträchtigten Urteilsfähigkeit von anderen Menschen ausgenützt wird (z.B. jemand wird überredet, sein Sparbuch herzuschenken). 

Um zu vermeiden, dass jemand, dessen Urteilsfähigkeit durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt ist, Schaden nimmt, können vier unterschiedliche Formen der Unterstützung in Anspruch genommen werden. 

1. Vorsorgevollmacht: eine Vertrauensperson kann mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet werden, für den Fall, dass eine Person bestimmte Bereiche in ihrem Leben für eine bestimmte Zeit oder überhaupt nicht mehr alleine regeln kann. 

2. Gewählte Erwachsenenvertretung: Menschen, die aufgrund einer eingeschränkten Entscheidungsfähigkeit eine Vertretung für bestimmte Angelegenheiten benötigen, dürfen die Person, die sie vertritt, selbst wählen. Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine Vereinbarung zwischen VollmachtgeberIn und ErwachsenenvertreterIn 

3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung: bei fehlender Entscheidungsfähigkeit können Menschen mit Beeinträchtigung von ihren Angehörigen gesetzlich vertreten werden. Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung ist nur zulässig, wenn weder Vorsorgevollmacht noch gewählte Erwachsenenvertretung möglich sind und besteht für maximal drei Jahre (mit Erneuerungsmöglichkeit).

4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung: tritt an Stelle der bisherigen Sachwalterschaft, wenn keine andere Vertretungsform mehr möglich ist. Die Angelegenheiten, die nicht ohne Gefahr eines Nachteils erledigt werden können und für die eine Vertretung nötig ist, werden genau definiert und können nur gegenwärtige und genau bezeichnete Rechtsgeschäfte umfassen. Nach maximal drei Jahren endet die gerichtliche Erwachsenenvertretung, sofern sie nicht in einem Verfahren erneuert wird. 

Im Falle des erwähnten Beispiels könnte ein/e ErwachsenenvertreterIn für größere Bankgeschäfte bestellt werden. In diesem Fall kann der Kranke Geldbeträge für den täglichen Gebrauch von seinem Konto abheben: Wenn er aber jemandem ein Sparbuch schenken will, muss der/die ErwachsenenvertreterIn zustimmen. 

Die Bestellung eines/r gerichtlichen ErwachsenenvertreterIn können der Kranke selbst oder nahestehende Menschen beantragen. ErwachsenenvertreterInnen können Familienmitglieder, andere nahestehende Personen, Rechtsanwälte oder Erwachsenenschutzvereine sein. Um einem Missbrauch vorzubeugen, muss ein unabhängiges Gericht über die Bestellung eines/r gerichtlichen ErwachsenenvertreterIn entscheiden. 

Link: www.vertretungsnetz.at