Selbständig Entscheidungen treffen?

Sind Menschen, die unter einer schweren psychischen Erkrankung leiden, in der Lage, selbständige Entscheidungen zu treffen?

Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, können wie andere Menschen Entscheidungen über all jene Bereiche treffen, die ihnen wichtig sind. 

Vereinzelt kann es aber dazu kommen, dass eine erkrankte Person durch ihre Beschwerden sehr stark beeinträchtigt ist. Beispielsweise können starke Konzentrations- oder Wahrnehmungsstörungen (z.B. Stimmenhören) dazu führen, dass die Fähigkeit, eine Situation vernunftsgemäß zu beurteilen und die Tragweite der eigenen Handlungen zu verstehen, eingeschränkt ist. Eine solche beeinträchtigte Urteilsfähigkeit könnte unter Umständen von anderen Menschen ausgenützt werden (z.B. jemand wird überredet, das eigene Sparbuch herzuschenken). 

Um zu vermeiden, dass ein Mensch, dessen Urteilsfähigkeit durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt ist, Schaden nimmt, können vier unterschiedliche Formen der Unterstützung in Anspruch genommen werden. 

1. Vorsorgevollmacht: eine Vertrauensperson kann mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet werden, für den Fall, dass eine Person bestimmte Bereiche in ihrem Leben für eine bestimmte Zeit oder überhaupt nicht mehr alleine regeln kann. 

2. Gewählte Erwachsenenvertretung: Menschen, die aufgrund einer eingeschränkten Fähigkeit, dem eigenen Willen nach Entscheidungen zu treffen, deren Folgen zu verstehen und entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln (Entscheidungsfähigkeit), eine Vertretung für bestimmte Angelegenheiten benötigen, dürfen die Person, die sie vertritt, selbst wählen. 

3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung: bei fehlender Entscheidungsfähigkeit können Menschen mit Beeinträchtigung von ihren Angehörigen gesetzlich vertreten werden. Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung ist nur zulässig, wenn weder Vorsorgevollmacht noch gewählte Erwachsenenvertretung möglich sind und besteht für maximal drei Jahre (mit Erneuerungsmöglichkeit).

4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung: tritt an die Stelle der bisherigen Sachwalterschaft, wenn keine andere Vertretungsform mehr möglich ist. Betrifft Personen, die ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich erledigen können. Die Vertretung umfasst gegenwärtige und genau bezeichnete Rechtsgeschäfte. Nach maximal drei bis fünf Jahren endet die gerichtliche Erwachsenenvertretung, sofern sie nicht in einem Verfahren erneuert wird. 

Im Falle des erwähnten Beispiels könnte ein/e Erwachsenenvertreter:in für größere Bankgeschäfte bestellt werden. In diesem Fall könnte die erkrankte Person Geldbeträge für den täglichen Gebrauch von ihrem Konto abheben: Wenn aber etwa ein Sparbuch verschenkt werden soll, muss der/die Erwachsenenvertreter:in zustimmen. 

Die Bestellung eines/r gerichtlichen Erwachsenenvertreter:in können die betroffene Person selbst oder nahestehende Menschen beantragen. Erwachsenenvertreter:innen können Familienmitglieder, andere nahestehende Personen, Rechtsanwält:innen oder Erwachsenenschutzvereine sein. Um einem Missbrauch vorzubeugen, muss ein unabhängiges Gericht über die Bestellung eines/r gerichtlichen Erwachsenenvertreter:in entscheiden. 

Link: www.vertretungsnetz.at